Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2)Absatz 2Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3)Absatz 3Die Ansprüche nach Abs. 2 verjähren in fünf Jahren.Die Ansprüche nach Absatz 2, verjähren in fünf Jahren.
In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 6 EWIVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 6 EWIVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 6 EWIVG