Art. 1 § 2 EWIVG

EWIVG - EWIV-Ausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

(1) Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden

1.

von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung

a)

die Vereinigung,

b)

Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,

c)

die Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;

2.

von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.

(3) Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden

1.

von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;

2.

von jedem Beteiligten

a)

das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,

b)

die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.

(4) Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.

(5) Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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