Art. 1 § 2 EWIVG Anmeldung zum Firmenbuch

EWIVG - EWIV-Ausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Artikel 10, der Verordnung ist Paragraph 120, Absatz eins und 3 JN sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden
    1. 1.Ziffer einsvon sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung
      1. a)Litera adie Vereinigung,
      2. b)Litera bÄnderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Artikel 29, der EWIV-Verordnung,
      3. c)Litera cdie Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;
    2. 2.Ziffer 2von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.
  3. (3)Absatz 3Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden
    1. 1.Ziffer einsvon einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2von jedem Beteiligten
      1. a)Litera adas Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,
      2. b)Litera bdie Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.
  5. (5)Absatz 5Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.
In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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