Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Gesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.
0 Kommentare zu Art. 1 § 1 EWIVG