Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Artikel 25, der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, UGB ist anzuwenden.
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