Art. 1 § 12 EWIVG

EWIV-Ausführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.07.2010

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

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