(1) Das zentrale Verbindungsbüro darf Vollstreckungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und | |||||||||
2. | der Abgabenanspruch nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann. |
(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 2 kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
(3) Um Amtshilfe darf nur ersucht werden, wenn zuvor alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, es sei denn,
1. | es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Österreich vorhanden sind oder dass Vollstreckungsverfahren in Österreich nicht zur vollständigen Begleichung des Abgabenanspruchs führen, und der Vollstreckungsbehörde oder es liegen dem zentralen Verbindungsbüro konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt; | |||||||||
2. | die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Österreich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. |
(4) Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.
(5) Erlangt die ersuchende Behörde in Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
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