(1) Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, dürfen der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden.
(3) Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Abs. 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.
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