Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in § 10 Abs. 5 genannten Beträgen auch die ihr nach § 26 der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in Paragraph 10, Absatz 5, genannten Beträgen auch die ihr nach Paragraph 26, der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.
(2)Absatz 2Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in § 3 Abs. 1 genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in Paragraph 3, Absatz eins, genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
(3)Absatz 3Österreich haftet einem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden aus Handlungen, die in Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit des Abgabenanspruchs oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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