Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend | |||||||||
a) | Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, | |||||||||
b) | Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird, | |||||||||
c) | sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist, | |||||||||
d) | sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen; | |||||||||
2. | das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche: | |||||||||
a) | Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden, | |||||||||
b) | sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen, | |||||||||
c) | sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen. |
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