Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer einsdie Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
a)Litera aSteuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b)Litera bUmsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
c)Litera csonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
d)Litera dsonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
2.Ziffer 2das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
a)Litera aVerbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
b)Litera bsonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
c)Litera csonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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