(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Abs. 1 nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.
(3) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der §§ 5, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.
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