§ 7 EU-VAHG (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz), Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen - JUSLINE Österreich
§ 7 EU-VAHG Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
1.Ziffer einsin den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;
2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;
3.Ziffer 3die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
(2)Absatz 2Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß § 5 Abs. 1 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen.Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallen.
(3)Absatz 3Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Abs. 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Absatz eins, nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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