(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
1. | in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben; | |||||||||
2. | bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden; | |||||||||
3. | die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. |
(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß § 5 Abs. 1 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen.
(3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Abs. 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
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