§ 16 EU-VAHG

EU-VAHG - EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen, hinsichtlich derer um Amtshilfe ersucht wird, ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates maßgeblich.

(2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern § 238 der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.

(3) Ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zulässig, so gelten die Vollstreckungsmaßnahmen als von Österreich vorgenommen, sofern diese die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem Namen hat durchführen lassen und sie im Falle der Durchführung in Österreich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach § 238 der Bundesabgabenordnung bewirkt hätten.

(4) Die nach § 238 der Bundesabgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.

(5) Die Vollstreckungsbehörden teilen im Wege des zentralen Verbindungsbüros dem anderen Mitgliedstaat jede Maßnahme mit, die die Verjährung des Abgabenanspruchs, hinsichtlich dessen um Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 EU-VAHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 EU-VAHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 EU-VAHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 EU-VAHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 EU-VAHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-VAHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 EU-VAHG
§ 17 EU-VAHG