(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Solche Auskünfte dürfen für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Abgabenansprüche, die unter die Beitreibungsrichtlinie fallen, verwendet werden. Sie dürfen auch zur Festsetzung und Einhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.
(4) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund der Beitreibungsrichtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Abs. 1 nützlich sein könnten, so darf sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe in Einklang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(5) Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.
(6) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.
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