Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.Auf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß Paragraph eins, voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
1.Ziffer einsdie für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;
2.Ziffer 2mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
3.Ziffer 3die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.
(3)Absatz 3Abs. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.Absatz 2, ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4)Absatz 4Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 EU-VAHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EU-VAHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 EU-VAHG