(1) Die in den §§ 10 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für innerstaatliche Abgabenansprüche zulassen.
(2) Die in § 5 und in den §§ 7 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Abgabenansprüche bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. Im Falle der Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des ursprünglichen Exekutionstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Abgabenansprüchen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abgabenanspruch in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.
(3) Amtshilfe gemäß §§ 10 bis 13 wird weiters nicht geleistet, wenn die Abgabenansprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe mit.
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