Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
(2)Absatz 2Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 18 genutzt werden.Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des Paragraph 18, genutzt werden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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