Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Abs. 2 um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Absatz 2, um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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