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(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur AufklärungPersonen und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe PersonenSachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
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(2) Ausschreibungen von LandSinne des Art. 36 der SIS-, Wasser-VO Polizei und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte KontrollenJustiz im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen bestehtauszuschreiben.
(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
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(42) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur AufklärungPersonen und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe PersonenSachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
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(2) Ausschreibungen von LandSinne des Art. 36 der SIS-, Wasser-VO Polizei und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte KontrollenJustiz im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen bestehtauszuschreiben.
(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
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(42) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.