§ 39 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oderauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG begehen wird.die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG begehen wird.
  2. (2)Absatz 2Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen besteht.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDaten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;
    2. 2.Ziffer 2Reiseweg und Reiseziel;
    3. 3.Ziffer 3die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
    4. 4.Ziffer 4nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
    5. 5.Ziffer 5Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;
    7. 7.Ziffer 7sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.
  5. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
  6. (2)Absatz 2Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Artikel 37, Absatz 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Artikel 37, Absatz 3, der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.08.2016 bis 06.03.2023
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oderauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG begehen wird.die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG begehen wird.
  2. (2)Absatz 2Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen besteht.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDaten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;
    2. 2.Ziffer 2Reiseweg und Reiseziel;
    3. 3.Ziffer 3die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
    4. 4.Ziffer 4nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;
    5. 5.Ziffer 5Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;
    7. 7.Ziffer 7sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.
  5. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
  6. (2)Absatz 2Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Artikel 37, Absatz 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Artikel 37, Absatz 3, der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

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