§ 39 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur AufklärungPersonen und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe PersonenSachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

1.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder

2.

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG begehen wird.

(2) Ausschreibungen von LandSinne des Art. 36 der SIS-, Wasser-VO Polizei und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte KontrollenJustiz im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen bestehtauszuschreiben.

(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:

1.

Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;

2.

Reiseweg und Reiseziel;

3.

die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

4.

nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

5.

Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

6.

Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;

7.

sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.

(42) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 01.08.2016 bis 06.03.2023

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur AufklärungPersonen und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe PersonenSachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

1.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder

2.

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG begehen wird.

(2) Ausschreibungen von LandSinne des Art. 36 der SIS-, Wasser-VO Polizei und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte KontrollenJustiz im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen bestehtauszuschreiben.

(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:

1.

Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;

2.

Reiseweg und Reiseziel;

3.

die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

4.

nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

5.

Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

6.

Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;

7.

sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.

(42) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

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