§ 74 EU-JZG Durchführung der verdeckten Ermittlung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.Paragraph 74, (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Dieser Behörde ist der Beschluss über die Bewilligung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998,, zu übermitteln.

  1. (2)Absatz 2Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere § 25 StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Paragraph 25, StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Absatz eins,) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.
  2. (1)Absatz einsDer ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998,, zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5, StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (Paragraph 5, Absatz 3, StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (Paragraph 100, StPO) oder einem Amtsvermerk (Paragraph 95, StPO) festzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24§§ 2 Abs. 1, 8478 Abs. 31 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gerichtder anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (Paragraphen 242, Absatz eins,, 8478 Absatz 3eins, StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gerichtder anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.
  5. (4)Absatz 4Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist der verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (§ 25 StPO).Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (Paragraph 25, StPO).
  7. (4)Absatz 4Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO.Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (Paragraph 129, Ziffer 2, StPO) sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 131, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 4 und 132 StPO.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.Paragraph 74, (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Dieser Behörde ist der Beschluss über die Bewilligung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998,, zu übermitteln.

  1. (2)Absatz 2Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere § 25 StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Paragraph 25, StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Absatz eins,) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.
  2. (1)Absatz einsDer ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998,, zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5, StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (Paragraph 5, Absatz 3, StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (Paragraph 100, StPO) oder einem Amtsvermerk (Paragraph 95, StPO) festzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24§§ 2 Abs. 1, 8478 Abs. 31 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gerichtder anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (Paragraphen 242, Absatz eins,, 8478 Absatz 3eins, StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gerichtder anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.
  5. (4)Absatz 4Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist der verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (§ 25 StPO).Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (Paragraph 25, StPO).
  7. (4)Absatz 4Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO.Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (Paragraph 129, Ziffer 2, StPO) sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 131, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 4 und 132 StPO.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)

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