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Durchführung der verdeckten Ermittlung
§ 74. (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. DieserDie Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde ist der Beschluss über die BewilligungAnordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.
(2) Der verdeckte Ermittler hat diedarf nur auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 25 StPO§ 5 StPO) zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leistenwahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1)für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichtsdie Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.
(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24§§ 2 Abs. 1, 8478 Abs. 31 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gerichtder anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.
(4) Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist derFür ausländische verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
(5) Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechenskriminalpolizeiliche Organe (§ 17 Abs. 1 StGB§ 129 Z 2 StPO) und nur insoweit zulässigsind, als dadurch wedergelten die Bestimmungen der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung§§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden Abs. 4 und 132 StPO.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch § 25 StPOBGBl. I Nr. 112/2007).
Durchführung der verdeckten Ermittlung
§ 74. (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. DieserDie Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde ist der Beschluss über die BewilligungAnordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.
(2) Der verdeckte Ermittler hat diedarf nur auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 25 StPO§ 5 StPO) zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leistenwahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1)für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichtsdie Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.
(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24§§ 2 Abs. 1, 8478 Abs. 31 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gerichtder anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.
(4) Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist derFür ausländische verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
(5) Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechenskriminalpolizeiliche Organe (§ 17 Abs. 1 StGB§ 129 Z 2 StPO) und nur insoweit zulässigsind, als dadurch wedergelten die Bestimmungen der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung§§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden Abs. 4 und 132 StPO.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch § 25 StPOBGBl. I Nr. 112/2007).