§ 65 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust - JUSLINE Österreich
§ 65 EU-JZG Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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