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Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1. | es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder | |||||||||
2. | der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2), | |||||||||
3. | eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g), | |||||||||
4. | die Entscheidung vollstreckt worden ist, | |||||||||
5. | die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe, | |||||||||
6. | die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann. |
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1. | es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder | |||||||||
2. | der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2), | |||||||||
3. | eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g), | |||||||||
4. | die Entscheidung vollstreckt worden ist, | |||||||||
5. | die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe, | |||||||||
6. | die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann. |