Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSobald im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme begonnen wurde, ist deren weitere Vollstreckung im Inland unzulässig.
(2)Absatz 2Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden,
1.Ziffer einsnachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde;
2.Ziffer 2nachdem die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt hat, dass die Sanktion infolge Flucht des Verurteilten aus der Strafhaft vor Beendigung des Vollzuges nicht zur Gänze vollstreckt worden ist;
3.Ziffer 3wenn die Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckt werden konnte, weil der Verurteilte in diesem nicht aufgefunden werden konnte.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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