§ 47 EU-JZG Ablehnung der Vollstreckung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 45, nicht vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder
    3. 3.Ziffer 3sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer VerfallsKonfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.sich aus der Bescheinigung (Paragraph 45, Absatz 4,) ergibt, dass durch Vollstreckung einer VerfallsKonfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in Paragraph 7, Absatz eins, angeführte Grundsatz verletzt wäre.
  2. (2)Absatz 2In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 45, nicht vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder
    3. 3.Ziffer 3sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer VerfallsKonfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.sich aus der Bescheinigung (Paragraph 45, Absatz 4,) ergibt, dass durch Vollstreckung einer VerfallsKonfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in Paragraph 7, Absatz eins, angeführte Grundsatz verletzt wäre.
  2. (2)Absatz 2In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

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