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(1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen, | |||||||||
2. | nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder | |||||||||
3. | sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer |
(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.
(1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen, | |||||||||
2. | nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder | |||||||||
3. | sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer |
(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.