§ 25 EU-JZG Aufschub der Übergabe

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 25, (1) Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe der betroffenen Person aufzuschieben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
  2. 2.Ziffer 2die Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens bewilligt wurde,
  3. 3.Ziffer 3sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
  4. 4.Ziffer 4die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
  5. 5.Ziffer 5die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
  6. 6.Ziffer 6an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  7. (1)Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. 3.Ziffer 3sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
    2. 4.Ziffer 4die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
    3. 5.Ziffer 5die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
    4. 6.Ziffer 6an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  8. (2)Absatz 2Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.
  1. (2)Absatz 2Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
Paragraph 25, (1) Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe der betroffenen Person aufzuschieben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
  2. 2.Ziffer 2die Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens bewilligt wurde,
  3. 3.Ziffer 3sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
  4. 4.Ziffer 4die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
  5. 5.Ziffer 5die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
  6. 6.Ziffer 6an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  7. (1)Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. 3.Ziffer 3sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
    2. 4.Ziffer 4die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
    3. 5.Ziffer 5die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
    4. 6.Ziffer 6an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  8. (2)Absatz 2Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.
  1. (2)Absatz 2Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.

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