Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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