Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem
Auslieferungsersuchen
§ 23. (1) Liegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach § 22 Abs. 1 und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Das Gericht hat über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden und den Beschluss der ausstellenden Justizbehörde mit dem Hinweis zu übermitteln, dass über den Vorrang des Europäischen Haftbefehls der Bundesminister für Justiz entscheiden wird. Das Gericht hat die Akten zusammen mit dem nach den Bestimmungen des ARHG zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung oder der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Verständigung des Ausstellungsstaats von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz erfolgt durch den Untersuchungsrichterdas Gericht.
Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem
Auslieferungsersuchen
§ 23. (1) Liegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach § 22 Abs. 1 und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Das Gericht hat über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden und den Beschluss der ausstellenden Justizbehörde mit dem Hinweis zu übermitteln, dass über den Vorrang des Europäischen Haftbefehls der Bundesminister für Justiz entscheiden wird. Das Gericht hat die Akten zusammen mit dem nach den Bestimmungen des ARHG zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung oder der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Verständigung des Ausstellungsstaats von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz erfolgt durch den Untersuchungsrichterdas Gericht.