Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.
(2)Absatz 2Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste solcher zentraler Übermittlungsbehörden zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Ein Europäischer Haftbefehl und sonstige Unterlagen nach diesem Bundesgesetz sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
(4)Absatz 4Zur Feststellung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde können Erhebungen mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes durchgeführt werden.
(5)Absatz 5Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Abs. 1 nicht behoben werden können.Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Absatz eins, nicht behoben werden können.
(6)Absatz 6Ist eine österreichische Justizbehörde, an die ein Europäischer Haftbefehl zugestellt wird, für dessen Vollstreckung nicht zuständig, so leitet sie diesen an das zuständige Gericht weiter und verständigt die ausstellende Justizbehörde davon.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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