§ 6 EU-FinStrZG Ablehnung der Bereitstellung von Informationen

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2025 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn Die Datenübermittlung nach Paragraph 5, hat zu unterbleiben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
  2. 2.Ziffer 2die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
  4. (1)Absatz einsDie Bereitstellung von Informationen nach § 5 kann unterbleiben, wennDie Bereitstellung von Informationen nach Paragraph 5, kann unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
    2. 2.Ziffer 2die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
    3. 3.Ziffer 3das Ersuchen die in § 5 Abs. 6 genannten Angaben nicht enthält, oderdas Ersuchen die in Paragraph 5, Absatz 6, genannten Angaben nicht enthält, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oderes sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang römisch II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
    5. 5.Ziffer 5die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
    6. 6.Ziffer 6grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
  5. (2)Absatz 2Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.

Stand vor dem 18.03.2025

In Kraft vom 30.12.2014 bis 18.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn Die Datenübermittlung nach Paragraph 5, hat zu unterbleiben, wenn

  1. 1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
  2. 2.Ziffer 2die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
  4. (1)Absatz einsDie Bereitstellung von Informationen nach § 5 kann unterbleiben, wennDie Bereitstellung von Informationen nach Paragraph 5, kann unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
    2. 2.Ziffer 2die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
    3. 3.Ziffer 3das Ersuchen die in § 5 Abs. 6 genannten Angaben nicht enthält, oderdas Ersuchen die in Paragraph 5, Absatz 6, genannten Angaben nicht enthält, oder
    4. 4.Ziffer 4es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oderes sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang römisch II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
    5. 5.Ziffer 5die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
    6. 6.Ziffer 6grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
  5. (2)Absatz 2Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.

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