Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsKlagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.Klagen und Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
(2)Absatz 2Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.Alle sonstigen Klagen nach den Paragraphen 17,, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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