§ 420 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

(Anm.: § 420 tritt mit 2.1.20171) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in KraftStreitsachen hat, ist zuständig für

1.

die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie

2.

die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.

Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

1.

die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und

2.

die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.12.2016 bis 01.01.2017

(Anm.: § 420 tritt mit 2.1.20171) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in KraftStreitsachen hat, ist zuständig für

1.

die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie

2.

die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.

Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

1.

die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und

2.

die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.

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