Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des § 427 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des Paragraph 427, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
(2)Absatz 2Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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