§ 399a EO Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorliegt;wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der § 399 ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 399a EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 399a EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

35 Entscheidungen zu § 399a EO


Entscheidungen zu § 399a EO


Entscheidungen zu § 399a Abs. 2 EO

10

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 399a EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 399a EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 399 EO
§ 399b EO