§ 406 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

(Anm.: § 406 tritt mit 2.1.2017 Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in Kraft)dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.12.2016 bis 01.01.2017

(Anm.: § 406 tritt mit 2.1.2017 Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in Kraft)dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

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