Norm: ZPO §411 BfEO §406EuGVVO 2012 Art36
Rechtssatz: Die Anerkennung der Tatbestandswirkung einer fremden Entscheidung richtet sich nach dem anwendbaren Sachrecht. Entscheidungstexte 4 Ob 230/18d Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 230/18d Veröff: SZ 2019/31 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132633 ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...