Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.
(2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des Paragraph 397, Absatz 2, erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sowie Paragraph 393, Absatz 2, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.Die für den Vollzug einer Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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