Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wennDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
1.Ziffer einsdie Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
2.Ziffer 2sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
3.Ziffer 3der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
4.Ziffer 4der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
5.Ziffer 5ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.ein Fall des Paragraph 39, Absatz eins, oder des Paragraph 391, vorliegt.
(2)Absatz 2Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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