§ 399 EO Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen VerfügungDas Gericht kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwarauf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen WiderspruchesWiderspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, beantragt werden:wenn

1.

wenn die angeordnete Verfügung in weiterem UmfangeUmfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendignotwendig ist;,

2.

wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;,

3.

wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem GerichteGericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;,

4.

wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.,

5.

ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.

(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Processwährend des in der Hauptsache noch anhängig istanhängigen Prozesses gestellt werden, das ProcessgerichtProzessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällensonst das Gericht, bei welchem derdas über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurdein erster Instanz entschieden hat, durchmit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.2019

(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen VerfügungDas Gericht kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwarauf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen WiderspruchesWiderspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, beantragt werden:wenn

1.

wenn die angeordnete Verfügung in weiterem UmfangeUmfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendignotwendig ist;,

2.

wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;,

3.

wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem GerichteGericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;,

4.

wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.,

5.

ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.

(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Processwährend des in der Hauptsache noch anhängig istanhängigen Prozesses gestellt werden, das ProcessgerichtProzessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällensonst das Gericht, bei welchem derdas über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurdein erster Instanz entschieden hat, durchmit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

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