§ 399 EO Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAußer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:Außer den in den Paragraphen 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruches, beantragt werden:
    1. 1.Ziffer einswenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
  2. (1)Absatz einsDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wennDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
    2. 2.Ziffer 2sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
    3. 3.Ziffer 3der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
    4. 4.Ziffer 4der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
    5. 5.Ziffer 5ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.ein Fall des Paragraph 39, Absatz eins, oder des Paragraph 391, vorliegt.
  3. (2)Absatz 2Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Processwährend des in der Hauptsache noch anhängig istanhängigen Prozesses gestellt werden, das ProcessgerichtProzessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällensonst das Gericht, bei welchem derdas über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurdein erster Instanz entschieden hat, durchmit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsAußer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:Außer den in den Paragraphen 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruches, beantragt werden:
    1. 1.Ziffer einswenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
  2. (1)Absatz einsDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wennDas Gericht kann auf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß Paragraph 397, erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,
    2. 2.Ziffer 2sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,
    3. 3.Ziffer 3der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,
    4. 4.Ziffer 4der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,
    5. 5.Ziffer 5ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.ein Fall des Paragraph 39, Absatz eins, oder des Paragraph 391, vorliegt.
  3. (2)Absatz 2Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Processwährend des in der Hauptsache noch anhängig istanhängigen Prozesses gestellt werden, das ProcessgerichtProzessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällensonst das Gericht, bei welchem derdas über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurdein erster Instanz entschieden hat, durchmit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.

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