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(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen VerfügungDas Gericht kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwarauf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen WiderspruchesWiderspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, beantragt werden:wenn
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5. | ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt. |
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Processwährend des in der Hauptsache noch anhängig istanhängigen Prozesses gestellt werden, das ProcessgerichtProzessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällensonst das Gericht, bei welchem derdas über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurdein erster Instanz entschieden hat, durchmit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.
(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen VerfügungDas Gericht kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwarauf Antrag eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen WiderspruchesWiderspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, beantragt werden:wenn
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5. | ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt. |
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Processwährend des in der Hauptsache noch anhängig istanhängigen Prozesses gestellt werden, das ProcessgerichtProzessgericht erster Instanz, in allen anderen Fällensonst das Gericht, bei welchem derdas über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurdein erster Instanz entschieden hat, durchmit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.