Begründung: In dem seit dem Jahr 2003 zu AZ 1 C 78/03g des Bezirksgerichts Korneuburg geführten Unterhaltsprozess begehrte die hier beklagte Frau Unterhalt bei aufrechter Ehe von 11.000 EUR monatlich ab Mai 2004. Ihr wurde mit einstweiliger Verfügung (EV) vom 21. Juni 2004 ein Provisorialunterhalt von 5.219,49 EUR für Mai 2004, von 9.380 EUR monatlich ab 1. Juni 2004 und von 9.409 EUR monatlich ab 1. Jänner 2005 zugesprochen (1 C 78/03g-67). Das Rekursgericht änderte mit Beschluss... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien betreiben Bäckereien. Der Beklagte liefert auch am Sonntag Backwaren aus. Er verwendet dafür Fahrzeuge mit Firmenaufschrift und setzt auch Dienstnehmer ein; die Ware ist in typischen Backwarenbehältnissen verstaut. Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger vom Beklagten das Unterlassen der Auslieferung von Brot- und Backwaren an Kunden unter Verwendung von Fahrzeugen, die erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Fahrzeuge mit Firmena... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Antragstellerin und gefährdeten Partei (im folgenden nur mehr Antragstellerin genannt) und des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei (in der Folge kurz Antragsgegner) wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 26. 11. 1998, GZ 4 C 46/98b-33, rechtskräftig geschieden. Zu Beginn des Scheidungsverfahrens war dem Antragsgegner über Antrag der Antragstellerin mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO bis zur rechtskräftigen Been... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdeten Parteien hatten eine ihnen gehörige Liegenschaft an die Antragsgegnerin veräußert. Zur Sicherstellung einer gleichzeitig vereinbarten Mietausfallsgarantie übernahm die Bank für O*****, im Auftrag der gefährdeten Parteien eine Bankgarantie zugunsten der Beklagten. In ihrem vor Einleitung des Rechtsstreites gegen die Antragsgegnerin gerichteten Sicherungsantrag brachten die gefährdeten Parteien vor, die Antragsgegnerin nehme die Bankgarantie als Begünst... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2AHG §1 Abs1 Cd1c
Rechtssatz: Die Verfahrensvorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO dient (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen,
Gründe: darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung weiterhin geboten sein lassen. Mitumfaßt ist damit jedenfalls auch, daß sich die gefährdete Partei... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2 Satz2AHG §2 Abs2
Rechtssatz: Ein dem Betroffenen möglicher Antrag auf Verbücherung eines im Rechtsstreit zuerkannten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots ist mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit einer wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach § 399 Abs 2 zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2AHG §1 Abs1 Cd1c
Rechtssatz: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung ist unvertretbar. Entscheidungstexte 1 Ob 55/95 Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95 Veröff: SZ 69/145 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105572 ... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2
Rechtssatz: Über Aufhebungsanträge (Einschränkungsanträge) der gefährdeten Partei ist im Sinn des § 45 Abs 3 EO ohne vorangegangene mündliche Verhandlung zu entscheiden. Entscheidungstexte 6 Ob 644/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 644/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS00... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2
Rechtssatz: Auch nach Scheidung der Ehe ist - bei sonstiger Nichtigkeit - eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung über einen vorläufigen Unterhalt notwendig (so schon EFSlg 37097). Entscheidungstexte 3 Ob 573/94 Entscheidungstext OGH 14.12.1994 3 Ob 573/94 European Case ... mehr lesen...
Begründung: Die hier beklagte Partei begehrte in einer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage, die hier klagenden Parteien schuldig zu erkennen, bestimmte, ihrer Meinung nach wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen. Zur Sicherung dieses Anspruchs erließ das Handelsgericht Wien eine dem Klagebegehren entsprechende einstweilige Verfügung, die rechtskräftig wurde. Auf Grund dieser einstweiligen Verfügung wurde der beklagten Partei gegen die klagenden Parteien die Exekuti... mehr lesen...
Begründung: Die hier beklagte Partei erhob gegen die hier klagenden Parteien zu 38 Cg 110/89 des Handelsgerichtes Wien die Klage auf Unterlassung bestimmter als wettbewerbswidrig bezeichneter Handlungen (Gewinnspiele). Auf Grund der zur Sicherung des geltend gemachten Untersagungsanspruches erlassenen einstweiligen Verfügung vom 20. April 1989 wurde am 27.April 1989 die Unterlassungsexekution bewilligt. In der Folge verhängte das Erstgericht als Exekutionsgericht auf Grund von S... mehr lesen...
Begründung: In der vorliegenden Rechtssache 17 Cg 90/82 des Landesgerichtes für ZRS Graz hatte die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz: Klägerin) von der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Beklagte) die Unterlassung der Belastung und Veräußerung der beiden Liegenschaften EZ 178 und 179, beide KG Graz-Stadt-Weinitzen, und die Unterfertigung einer zur Verbücherung dieses Verbotes geeigneten Urkunde begehrt. Mit einstweiliger Verfüg... mehr lesen...
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz Klägerin) macht gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Beklagten), der in ihrem Vermögensberatungsunternehmen als freier Handelsvertreter tätig war, mit Unterlassungsbegehren und Antrag auf einstweilige Verfügung eine vertragliche Konkurrenzklausel geltend, deren Wirksamkeit der Beklagte bestreitet. Der Erstrichter bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung längstens bis 31. Juli 1981 auf G... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Es stellt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO dar, wenn der gefährdeten Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch den ungesetzlichen Vorgang der Unterlassung der nach § 399 Abs 2 EO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung entzogen wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die gefährdete Partei erwirkte eine einstweilige Verfügung vom 4. Juli 1977, wonach den Gegnern die Ankündigung der Werbeaktion "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix", die Veröffentlichung von Stimmzetteln, die Ermittlung der Sieger aus den eingesandten Stimmzetteln, die Aushändigung der Preise und Urkunden sowie die Veröffentlichung der Sieger verboten wurde. Der gefährdeten Partei wurde aufgetragen, die Einbringung der Rechtfertigungsklage bis zum 25. August 1977 bei Gericht nachzuweisen... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z6 II6EO §399 Abs2
Rechtssatz: Zuständigkeit zur Löschung eines auf Grund einer einstweiligen Verfügung erlassenen und im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Entscheidungstexte 5 Ob 260/63 Entscheidungstext OGH 10.10.1963 5 Ob 260/63 NZ 1965,12 5 Ob 27/79 Entscheidungstext OGH 25.09.197... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs2ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Eine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, ist gemäß § 477 Z 4 ZPO nichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 443/61 Entscheidungstext OGH 15.11.1961 1 Ob 443/61 Veröff: RZ 1962,86 = EvBl 1962/218 S 245 3 O... mehr lesen...
Der Kläger brachte beim Arbeitsgericht Voitsberg die Klage auf Bezahlung verschiedener Entgeltsforderungen in der Höhe von 16.712.66 S ein und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verwahrung beweglicher Sachen der Beklagten, Veräußerungs- und Verpfändungs- sowie Drittverbot. Das Erstgericht bewilligte die einstweilige Verfügung. Aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei hob das Rekursgericht die einstweilige Verfügung und das vorausgegangene... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1ArbGerG §30EO §387EO §399 Abs2
Rechtssatz: Die Arbeitsgerichte sind zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht zuständig. Entscheidungstexte 4 Ob 163/52 Entscheidungstext OGH 25.11.1952 4 Ob 163/52 Veröff: SZ 25/309 = JBl 1953,133 = Ind 1953/3 S 11 = Arb 5567 = SozM 4A,19 6 Ob 24/69 Entscheidungstext ... mehr lesen...