§ 389a EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

1.

sie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,

2.

ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder

3.

ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.

In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 389a EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 389a EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 389a EO


Entscheidungen zu § 389a EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 389a EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 389a EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 389 EO
§ 390 EO