Begründung: Zugleich mit ihrer am 14. 10. 2010 bei Gericht eingelangten Unterhaltsklage begehrte die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) einstweiligen Unterhalt gemäß § 382 Z 8 lit a EO, worauf das Erstgericht eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erließ: „Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der gefährdeten Partei einstweilen ab 15. 10. 2010 monatlich am Ersten eines jeden Monats im vorhinein einen Unterhalt in Höhe von 500 EUR zu zahle... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 21. Oktober 2005 wurde dem Gegner der gefährdeten Partei aufgrund eines Vorfalls vom 4. Oktober 2005 gemäß § 382b Abs 1 EO (idF vor dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40) verboten, in die Ehewohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines innerhalb von drei Monaten einzuleitenden Scheidungsverfahrens sowie eines gegebenenfa... mehr lesen...