(1) Der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, hat die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, und im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung der Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Gegner der gefährdeten Partei diesem Auftrage nachzukommen hat. Ferner ist in dem Beschlusse, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird.
(2) Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder der Exekution bewilligt wird, ist – außer bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b, 382e oder 382g Abs. 1 Z 1 bis 8 – im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.
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