Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2)Absatz 2Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 366, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 366,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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