Begründung: Gegen den Kläger wird vom Beklagten zu 45 C 481/07f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien ein Mietzins- und Räumungsverfahren geführt. Mit der gegenständlichen Widerklage verlangt der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung zu viel bezahlten Mietzinses in Höhe von 5.277,55 EUR. Zu Unrecht sei ihm als Mieter eine Reparaturrücklage vorgeschrieben worden. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger 5.277,55 EUR sA zu bezahlen. Einer dagegen erhobenen Berufung gab... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger erhoben gegenüber der beklagten Partei ein Feststellungsbegehren, daß sie mangels Eintrittes der in dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Abwärmeliefervertrag vom 1.8.1984 vereinbarten Voraussetzungen nicht verpflichtet seien, das Anbot der beklagten Partei vom 12.1.1988, zur Beheizung der Glashäuser Dampf anstelle von Abwärme zu liefern, anzunehmen und die Vertragsauflösungserklärung der beklagten Partei unwirksam, der Vertrag also voll aufrecht sei; ... mehr lesen...