Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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