§ 363 EO Schadenersatz bei Mutwilligkeit

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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