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Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von ExecutionshandlungenExekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:
1. | auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der | |||||||||
2. | aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträge | |||||||||
3. | auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat; | |||||||||
4. | auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde. |
Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von ExecutionshandlungenExekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:
1. | auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der | |||||||||
2. | aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträge | |||||||||
3. | auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat; | |||||||||
4. | auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde. |