(1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
1. | das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, | |||||||||
2. | den Unternehmensgegenstand zu ändern, | |||||||||
3. | den Betrieb des Unternehmens einzustellen, | |||||||||
4. | über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, | |||||||||
5. | Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen. |
(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
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