Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2)Absatz 2Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
1.Ziffer einsdas Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
2.Ziffer 2den Unternehmensgegenstand zu ändern,
3.Ziffer 3den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
4.Ziffer 4über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
5.Ziffer 5Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3)Absatz 3Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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