Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEin Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
1.Ziffer einsdem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294,, 327 Absatz 2,);
2.Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraphen 301,, 328 Absatz 5, auftragen;
3.Ziffer 3dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 306 und 323 Absatz 2, die Leistung einer Sicherheit auftragen;
4.Ziffer 4behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 310,, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
5.Ziffer 5die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2)Absatz 2In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt Paragraph 259, Absatz 2, letzter Satz.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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