(1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
1. | dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2); | |||||||||
2. | dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen; | |||||||||
3. | dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen; | |||||||||
4. | behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen; | |||||||||
5. | die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen. |
(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.
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