§ 340 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (§ 76 Abs. 2 GmbHG, § 62 Abs. 2 AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.

(2) Der Bekanntgabe des Schätzwertes bedarf es nicht, wenn der Anteil durch Zwangsverwaltung verwertet werden soll. Der Zustimmungsberechtigte ist zur Person des Zwangsverwalters vor dessen Bestellung einzuvernehmen.

(3) Ist im Gesellschaftsvertrag für den Exekutionsfall ein Aufgriffsrecht vorgesehen, so hat der Verwalter den Aufgriffsberechtigten vom geplanten Verkauf zu verständigen. Der Aufgriffsberechtigte kann das Aufgriffsrecht binnen zwei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Verwalter und Zahlung des Aufgriffspreises ausüben.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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