Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsHat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 346a.Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen. Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 346 a,
(2)Absatz 2Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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